Satzung des “Gesamtschul-Sportverein Hennef 2000 - omnibus e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 16. November 2000 in Hennef gegründete Gesamtschul-Sportverein führt den Namen „Gesamtschul-Sportverein Hennef 2000-omnibus e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Hennef und ist beim Amtsgericht Siegburg im Vereinsregister unter VR 2358 eingetragen.
§ 2 Struktur des Vereins
1. Der „Gesamtschul-Sportverein omnibus Hennef 2000 e.V.“ hat Schulform übergreifenden Charakter und stellt ein freizeit- und breitensportliches sowie leistungssportliches Angebot für alle („omnibus“) Jugendlichen und Erwachsenen dar, die sich seinen Zielsetzungen verpflichten.
2. Im Sinne des Programmes „Gestaltung des Schullebens und Öffnung von Schule“ („GÖS“) versteht sich der Verein als Bindeglied zwischen Schule und örtlichen Vereinen. Seine Zielsetzung ist deshalb die Kooperation mit Vereinen, wo sie sinnvoll und möglich ist, nicht die Konkurrenz zu Vereinen.
3. Über Möglichkeiten und Formen der Zusammenarbeit mit örtlichen Vereinen entscheiden seine Abteilungen eigenverantwortlich. Sie verwalten sich selbständig in Absprache mit dem Gesamtvorstand.
4. Die Modalitäten möglicher Kooperationen werden mit den Partnernvereinen jeweils gesondert vertraglich festgelegt.
§ 3 Aufgaben des Vereins
1. Der Gesamtschul-Sportverein macht sich die „Gestaltung des Schullebens und die Öffnung von Schule“ („GÖS“) zur Aufgabe.
2. Er fördert die sportlichen Interessen und Fähigkeiten besonders seiner jugendlichen Mitglieder - unabhängig davon, ob sie Schülerinnen oder Schüler der Gesamtschule sind oder waren.
3. Der Gesamtschul-Sportverein betreibt im Rahmen seiner spezifischen Möglichkeiten und im Einklang mit den entsprechenden schulprogrammatischen Intentionen und Bemühungen „Mädchen- und Jungenförderung“.
4. Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung sind ihm ein zentrales Anliegen. Dabei wird Gesundheit ganzheitlich, d.h. als ein In- und Miteinander physischer, psychischer, sozialer und ökologischer Faktoren begriffen.
4.1 Im Sinne dieses Gesundheitsbegriffs verfolgt der Verein insbesondere das Ziel, die Persönlichkeit seiner jugendlichen Mitglieder zu stärken, ihre Persönlichkeits-entwicklung zu stabilisieren, Freude und Zufriedenheit zu vermitteln sowie soziale Kompetenzen und Teamfähigkeit zu entwickeln.
4.2 Der Verein leitet sie an, gesundheitsgerecht zu handeln, Verantwortung für die eigene Gesundheit und die Gesundheit anderer zu übernehmen - vor allem im Blick auf Prävention, Kompensation sowie Erhaltung und Förderung der Gesundheit auf der Basis einer kontinuierlich entwickelten Belastungs- und Leistungsfähigkeit.
5. Der Verein setzt die Wertevermittlung der Schule im Sinne des Schulprogramms fort.
5.1 Dabei unterstützt er insbesondere die schulischen Bemühungen um eine Erziehung zur Selbstbestimmung in sozialer Verantwortung und damit um die Entwicklung einer demokratischen Grundorientierung seiner jugendlichen Mitglieder.
5.2 Der Verein ist dem Amateurgedanken verpflichtet, Fairnes ist ihm Programm. Er steht für Freiheitlichkeit, Sozialität und Demokratie; weltanschaulich, konfessionell und parteipolitisch ist er neutral.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Vereinszweck wird verwirklicht auch durch Einrichtung und Unterhaltung von Sportstätten oder Beteilung an denselben, durch Beiträge und sonstige Leistungen an andere gemeinnützige Organisationen des Sports und der Jugendpflege, Beschaffung und Unterhaltung von Einrichtungen, welche die Vereinszwecke fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig.Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist berechtigt, Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuzuführen, um die satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an “Freunde und Förderer der Gesamtschule der Stadt Hennef e.V “.
§ 5 Mitgliedschaft in anderen Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Fußball-Verbandes Mittelrhein e.V.
Er regelt seine Angelegenheiten selbständig, soweit dem nicht allgemeinverbindliche Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen des Fußball-Verbandes Mittelrhein e.V., des Westdeutschen-Fußballverbandes e.V., des Deutschen Fußballbundes e.V. und des Fußball-Verbandes Mittelrhein im Rahmen seiner Zuständigkeit entgegenstehen.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Bei Minderjährigen bedarf die Beitrittserklärung der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Sie ist vom Minderjährigen und dem gesetzlichen Vertreter gemeinschaftlich zu unterzeichnen. Für Kinder unter 7 Jahren wird die Beitrittserklärung nur durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben.
Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Gegen den ablehnenden Bescheid des geschäftsführenden Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
Der erweiterte Vorstand entscheidet in seiner nächsten Sitzung, ob er der Beschwerde stattgibt oder die Beschwerde zur endgültigen Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorlegt.
Auf Antrag des Vorstands können von der Mitgliederversammlung Mitglieder; die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen gelten die Regeln in §6 für den Erwerb der Mitgliedschaft entsprechend.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,wenn es mit seinen Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein mindestens 6 Monate nach Fälligkeit rückständig ist , und diese nicht innerhalb von 14 Tagen aufgrund einer hierauf erfolgten schriftlichen Mahnung ausgleicht.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand, nach vorhergehender Anhörung des Auszuschließenden. Bei Minderjährigen ist auch der gesetzliche Vertreter zu hören.
Der Beschluss bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Mitgliedsbeiträge sind halbjährlich oder jährlich im Voraus fällig.Es werden unterschiedliche Beiträge für jugendliche, aktive und inaktive Mitgliedererhoben.
Weiterhin besteht die Möglichkeit einer „Familienmitgliedschaft“.
Über die Höhe der einzelnen Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Von den Beitragszahlungen können befreit werden:
a) auf Antrag nur vorübergehend Beschäftigungslose, Erkrankte, Wehrpflichtige oder Zivildienstleistende
b) für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer Ehrenmitglieder.
Über die befristete Befreiung entscheidet der erweiterte Vorstand, über die Befreiung auf Dauer entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Jugendversammlung und
d) der Jugendvorstand.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das volljährig ist, Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung fasst die richtunggebenden Beschlüsse für die Entwicklung und für die Verwaltung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung hat ausschließlich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
2. die Entlastung des Vorstands,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächsteGeschäftsjahr,
4. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der dauerhaften Befreiung,
5. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer, hiervon ausgenommen sind die Mitglieder des Jugendvorstands, die in der Jugendversammlung gewählt werden,
6. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins, sowie der Zustimmung zu einer Verschmelzung mit anderen Vereinen,
7. die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags nach Vorlage durch den erweiterten Vorstand,
8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der Entlastung des Vorstandes und der Wahl des Vorsitzenden ist ein Wahlleiter zu bestimmen, der nicht Mitglied des amtierenden Vorstands ist.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten, solange ihre Beschlussfähigkeit nicht festgestellt wurde.
Der Versammlungsleiter hat auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festzustellen, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins oder Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für die Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Mitgliederversammlung,
b) die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung,
e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse,
f) die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angeben werden
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Einberufung hat innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des formgerechten Verlangens zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen die §§ 11, 12, 13, 14 entsprechend.
§ 16 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. dem geschäftsführende Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
2. dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Personen:
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden,
c) der 1. Geschäftsführerin/dem 1. Geschäftsführer,
d) der/dem 1. Kassierer,
f) der Sportlichen Leiterin/dem Sportlichen Leiter.
Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der/dem 1.Vorsitzenden oder der/dem 2. Vorsitzenden, vertreten.
Intern gilt: Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 2500, - Euro sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn die Zustimmung des erweiterten Vorstands hierzu schriftlich erteilt worden ist.
Zum erweiterten Vorstand gehören
a) die 2. Geschäftsführerin/der 2. Geschäftsführer,
b) die 2. Kassiererin/der 2. Kassierer,
c) die Jugendleiterin/der Jugendleiter und
d) die/der Förderkreisvorsitzende.
In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die volljährig sind. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 17 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
b) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung und die Erstellung eines Jahresberichts,
e) die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 18 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage Der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Der Jugendvorstand wird von der Jugendversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die jeweilige Amtsperiode dauert vom 1.September bis zum 30. August des nächsten Jahres.
Er bleibt in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt.
§ 19 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, telefonisch, durch Telefax oder durch Email einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Auf die Einhaltung der Einberufungsfrist kann bei Beschlussfassung mit Drei-Viertel-Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder verzichtet werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leiten der 1. oder 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen aller Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 20 Jugendabteilung
Mitglieder der Jugendabteilung sind alle Vereinsmitglieder die noch nicht Volljährig sind, oder Volljährig, aber noch Jugendspieler sind,
sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
Aufgaben der Jugendabteilung sind – im Sinne der in §3 der Satzung formulierten Aufgaben des Vereins – auch die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen und die Pflege überregionaler und internationaler Verständigung
§ 21 Organe der Jugendabteilung
Organe der Jugendabteilung sind
a) die Jugendversammlung und
b) der Jugendvorstand (bestehend aus zwei Spielerinnen/Spielern pro Jugendmannschaft bzw. Team ab den D-Juniorinnen/Junioren).
Die Jugendversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen und von der Jugendleiterin/dem Jugendleiter oder ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter geleitet.
Der Jugendvorstand wird jede Saison neu gewählt. Er kooperiert eng mit der Jugendleiterin/dem Jugendleiter und ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter sowie dem Jugendbeauftragten und vertritt die Interessen der Jugendabteilung gegenüber dem Gesamtvorstand.
Weitere Aufgaben des Jugendvorstandes werden gesondert in der Jugendordnung festgeschrieben, die durch den Gesamtvorstand und den Jugendvorstand erstellt wird.
§ 22 Kassenprüfer
Die Kassenprüferin/der Kassenprüfer wird jährlich gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
Ihre/seine Aufgaben und ihre/seine Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus der Geschäftsordnung des Vereins.
§ 23 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.